Der Anspruch auf Herrschaft: Rechtliche, nicht territoriale Souveränität im Völkerrecht

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Das Folgende ist ein Unterkapitel aus Dr. Kerrs Buch Der Anspruch auf Herrschaft: Rechtliche, nicht territoriale Souveränität im Völkerrecht. Das Unterkapitel trägt den Titel „Einführung: Dynastische Rechte, Souveränität und Verschreibung. ” Es ist in Band zwei, Kapitel eins bei http://www.the-entitlement-to-rule.com/id38.htm   

Die meisten Menschen, die sich für Adel und Könige interessieren, haben keine Ahnung, wie die Souveränität in einem abgesetzten oder entthronten königlichen Haus, das keine Nation mehr regiert, noch rechtlich intakt sein könnte. Das innerstaatliche Recht setzt das Herrschaftsrecht nicht fort. Für ein abgesetztes königliches Haus besteht nach innerstaatlichem Recht keine Souveränität. Daher kann kein nationales oder nationales Gesetz, weder erblich noch anderweitig, solche Rechte fortführen oder aufrechterhalten. Das nationale Recht erkennt nur die Souveränität der derzeit regierenden Regierung an, nicht einer Exilregierung oder eines enteigneten Regierungshauses. Das verschreibungspflichtige Völkerrecht ist das einzige Gesetz, das sich direkt mit der Aufrechterhaltung und dem Verlust von dynastischen und staatlichen Rechten befasst. Dies wird ausführlich erläutert, da es die Grundlage ist, auf der alle gesetzlichen Hoheitsrechte auf unbestimmte Zeit erhalten bleiben können.

          Jura-Insignien [werden definiert als] königliche Rechte - ein Begriff, der nicht nur die Rechte umfasst, die den politischen Charakter und die Autorität des Königs betreffen, sondern auch die Rechte, die mit seiner königlichen Würde verbunden sind. . . .[1]

Das heißt, Jura Regalia sind die dynastischen Rechte sowohl der regierenden als auch der abgesetzten Monarchien. „. . . Erlass [oder Verfall] von [diesen] königlichen Rechten. . .”Ist eine rechtliche Realität, die seit der Antike stattgefunden hat. [2] (Siehe „Die alten Verschreibungsregeln waren vor allen aufgezeichneten Geschichten“ in diesem Kapitel)

          “. . . Verschreibung [ist die Übertragung] wichtiger Insignien [königliche oder dynastische Rechte]. . .”Von einer juristischen Person zur anderen nach bestimmten Regeln. [3] Das Rezept hat die Macht über alle derartigen königlichen Rechte und hat diese Autorität seit jeher als Naturrechtslehre. „Regalia majora," ist definiert als "jene Vorrechte des Königs, die Teil seiner Souveränität sind.[4] Mit anderen Worten, königliche Rechte, so groß sie auch sind, sind nur ein Teil - ein untergeordnetes Element des größeren oder alles umfassenden Souveränitätsrechts. Das ist, "Die bedeutenderen königlichen Rechte, die als größer bezeichnet werden (regalia majora). . . sind der Souveränität [einer Monarchie] angegliedert. . . .[5] Das heißt, sie sind ein zusätzlicher oder untergeordneter Teil, der dem obersten Teil oder dem höheren Souveränitätsrecht hinzugefügt oder diesem beigefügt wird.

Wie beschrieben, sind königliche Rechte ein geringerer Aspekt im Zusammenhang mit dem Höchsten oder Höchsten von allen. Also, obwohl große Insignien “die Würde, Macht und das königliche Vorrecht des Königs im Gegensatz zu seinen Einnahmen, die in den Minora-Insignien enthalten sind,"Es ist nicht größer als die Souveränität, aber es ist ein Aspekt davon. [6] „Diese [dynastischen] Vorrechte. . . sind Teil seiner Souveränität.„[7] Sie sind nicht alles, sondern ein Bestandteil davon. „. . . die Rechte als königlich [oder dynastisch] definiert. . . sind Zusätze [ergänzende und nicht wesentliche Teile] der Gesetzgebungsbefugnis und können auf unterschiedliche Weise in verschiedenen Gemeinwesen der Autorität dieser [souveränen] Befugnis vorgeschrieben werden. . . ."[8]) Mit anderen Worten,". . . Majora Insignien. . . [sind ein] Attribut [oder ein geringerer Teil] der Souveränität."[9] Trotzdem sind diese wichtigen". . . königliche Vorrechte sind untrennbar mit der Souveränität verbunden.“[10]

Königliche Rechte, die unveräußerlich und untrennbar mit der Souveränität verbunden sind, bedeuten, dass, wenn Sie einem abgesetzten Haus, das verschreibungspflichtig ist, de jure die Souveränität entziehen, keine größere Königlichkeit, keine Lizenzgebühren und kein dynastisches Vorrecht mehr bestehen. Zum Beispiel hatte ein Pfalzgericht authentische königliche Rechte und Zuständigkeiten in seinem Hoheitsgebiet, war aber immer noch der souveränen Autorität des Landes unterworfen, das das höchste Recht oder vor allem ist. Als Anhängsel der Souveränität sind die königlichen Rechte immer der höchsten Autorität des Landes untergeordnet. Die Souveränität ist in der Tat die Grundlage für alles Königliche und Großartige. Es ist das Herz und die Seele der Größe - der höchste weltliche Anspruch auf Erden.

Sobald das allumfassende Attribut der Souveränität beendet ist, gehen alle königlichen Rechte einer erblichen Dynastie damit verloren. Dies beinhaltet alle Rechte von:

(1) Jus Imperii,
(2) Jus Gladii,
(3) Jus Majestatis und
(4) Jus Honorum.

Jedes ist ein wichtiges Attribut der Souveränitätsautorität:

(1) Jus Imperii ist das Recht zu befehlen und Gesetze zu erlassen. „Jus imperii ist ein wesentlicher Bestandteil des Souveränitätsrechts.“[11]
(2) Jus Gladii ist das Recht, seine Befehle durchzusetzen, was auch eine unverzichtbare Eigenschaft ist, ohne die Souveränität nicht existieren kann.
(3) Jus Majestatis ist das Recht, geehrt, respektiert und geschützt zu werden, was auch ein untrennbarer Bestandteil der Souveränität ist. „. . . Das "Recht auf Majestät" (Jus Majestatis), dh [ist ein wesentlicher Aspekt der wahren] Souveränität. . . .“[12]
(4) Jus Honorum ist das Recht, nicht privat, sondern öffentlich und rechtlich zu ehren und zu belohnen.. . . Das Jus Honorum [wie die anderen Eigenschaften] kann ohne das Attribut der Souveränität nicht existieren. . . .“[13]

          Dieses Recht, das nicht nur auf die Befugnis zur Vergabe von Adelstiteln beschränkt ist, sondern auch auf die Fähigkeit, andere Ehrenzeichen wie Renten, Ritterorden, zivile und militärische Auszeichnungen zu verleihen, ist eng mit den Attributen der Souveränität verbunden.[14]

 

         . . . Das Jus-Honorar, das aus dem Besitz der Souveränität als die anderen Mächte stammt, die die Souveränität selbst charakterisieren (wie jus imperii, jus gladii und jus majestatis), überlebt. . . wenn die wirksame Ausübung von jus imperii und jus gladi durch den Verlust beispielsweise der wirksamen Kontrolle über ein Land ausgesetzt wird [nicht zerstört, sondern ruhend wird].[15]

Es gibt keine Trennung zwischen Gesetzgebungs- und Durchsetzungsrechten und dem Recht zu ehren und geehrt zu werden. Souveränität ist keine Souveränität, wenn sie nicht aus allen vier Elementen besteht, die diese wichtige Eigenschaft ausmachen. Mit anderen Worten, es gibt kein Recht, nur geehrt zu werden und andere zu ehren, und nicht auch das Recht zu befehlen und Gesetze zu erlassen. Man muss alle vier Merkmale haben oder man besitzt nicht das höchste aller weltlichen Rechte - das Recht oder den Anspruch auf Herrschaft. Mit anderen Worten, analog kann man nicht teilweise schwanger, irgendwie tot, irgendwie menschlich oder fast souverän sein. Vorherrschaft ist alles oder nichts für eine regierende Dynastie oder ein abgesetztes königliches Haus. Alle vier Eigenschaften sind gleich oder gleichbedeutend mit Souveränität. Alles andere ist nicht souverän. Wie unten angegeben:

          Es ist sicher, dass die Souveränität die Ausübung von vier Grundrechten umfasst: das JUS IMPERII, das das Befehlsrecht ist; die JUS MAJESTATIS, die das Recht hat, geehrt, respektiert und geschützt zu werden; und das JUS HONORUM, das das Recht ist, Verdienst und Tugend zu belohnen. [16]

Enteignete königliche Häuser besitzen weiterhin alle vier Souveränitätsrechte:

          Wenn der Souverän das Gebiet verliert, auf dem er die JUS IMPERII und die JUS GLADII ausgeübt hat, verliert er nicht die [vier] souveränen Rechte. Er bewahrt IN PECTORE [in Enthaltsamkeit] und IN POTENTIA [in Potenzial] weiterhin die oben genannten Rechte [alle vier], deren wirksame Ausübung [lediglich] ausgesetzt ist. . . .[17]

Es gibt keinen Unterschied zwischen abgesetzter Souveränität und herrschender Souveränität, außer in der Form. Sie sind grundsätzlich gleich. Der enteignete König oder souveräne Prinz hat weiterhin das Recht, Gesetze zu erlassen und durchzusetzen, selbst wenn er abgesetzt wird, da er weiterhin das gesetzliche Recht und nicht die Macht besitzt, aber das rechtliche und rechtmäßige Recht zu regieren, solange er und seine Nachfolger fortbestehen dieses Recht.

Eine mit ". . . Die Souveränität hört nicht auf, solche zu sein, selbst wenn er. . . macht Versprechungen. . . [wie] eine Verfassung zu schaffen, die die Ausübung [seiner] Befugnisse einschränkt. . . .[18] Er besitzt immer noch alle souveränen Rechte von Imperium und Gladii, obwohl er sie aufgrund der Verfassung nicht ausüben kann. In Analogie erklärte Grotius:

Wenn der Haushaltsvorstand verspricht, etwas dafür zu tun, was die Regierung betrifft, wird er aus diesem Grund nicht aufhören, die volle Autorität über seinen Haushalt zu haben, soweit es die Angelegenheiten des Haushalts betrifft. Einem Ehemann wird außerdem nicht die ihm durch die Ehe übertragene Macht entzogen, weil er seiner Frau etwas versprochen hat. [19]

Ohne alle vier dieser grundlegenden Elemente in einem aktiven oder inaktiven Zustand besitzt kein regierender oder abgesetzter König oder Prinz eine Souveränität oder königliche Rechte.

Wenn der Souverän abdankt oder rechtmäßig abgesetzt wurde. . . Sein gesetzlicher Titel für internationale Rechte und Gefälligkeiten ist beendet.[20] Das heißt, eine solche Person ist nicht nur nach nationalem Recht, sondern auch nach internationalem Recht ohne gültigen Rechtstitel. Er oder sie hat jedes königliche und souveräne Privileg verloren - kein rechtliches und rechtmäßiges öffentliches Recht mehr auf etwas Königliches, Oberstes oder Großartiges. Diese Art des Verlusts jedes dynastischen Rechts gilt auch für ein abgesetztes Haus, das seine Rechte vernachlässigt. Weil:

          . . . Nach so vielen Jahren der Verschreibung [dh 50 bis 100 Jahre fahrlässiger Aufgabe ihrer einst gültigen königlichen Ansprüche] haben unsere [ehemaligen oder abgesetzten] Könige und Kaiser [verwirkt oder] all diese wahren und alten kaiserlichen Rechte [der Herrschaft und] verloren königliche Ehren und Privilegien]. . . .[21]

Es hört nach dem Naturgesetz auf zu existieren. Wenn ein Depositionshaus jedoch vorgeschrieben ist, hat dieses Haus das volle internationale Herrschaftsrecht - alle vier Eigenschaften, aber nicht unbedingt die Macht, in allen vier Bereichen zu operieren und zu funktionieren. Wenn jedoch de jure die abgesetzte Souveränität verfällt, bleibt nichts mehr übrig. Alles Souveräne und damit Königliche ist verschwunden. Wenn eine Familie nicht mehr das höchste und höchste Recht ihres früheren Königreichs besitzt (das unbezahlbare Recht auf Souveränität), sind sie nicht länger königlich, großartig oder irgendetwas anderes als Bürger mit nicht mehr Autorität als irgendjemand anderes. Alle Ehren müssen aus einer echten, authentischen Quelle oder einem Ehrenbrunnen stammen, sonst muss sie als wertloser Vorwand abgelehnt werden.

          Es ist durchaus möglich, dass der Urenkel eines abgesetzten Königs über den Verlust der erblichen [oder dynastischen] Rechte an einem Königreich trauert, das zu ihm herabgestiegen wäre, wenn es nicht von seinem Vorfahren verwirkt oder verloren worden wäre . Aber wenn er ein vernünftiger Mann wäre und die Gelegenheit zu einer ehrenvollen Karriere und einem glücklichen Leben in einer privaten Station hätte, könnte er den Mangel an königlicher Würde nicht bereuen und mit seinem tatsächlichen Zustand vollkommen zufrieden sein.[22]

Offensichtlich sind Bürger, die ihre Rechte verloren haben, keine Fürsten oder De-Jure-Könige mehr. Sie haben nicht das Recht, Titel zu tragen und andere zu ehren, da sie lediglich normale Menschen und Bürger ihres Landes sind. Es könnte also eine große Enttäuschung für sie sein. Aber ein wahrer nicht-territorialer Souverän aus einer königlichen Familie, die ihn unterhalten hat, besitzt alle Rechte und Majestät seines früheren Königreichs oder Fürstentums. Er ist ein echter und wahrer Souverän, eine internationale öffentliche Person im Völkerrecht. Darüber hinaus ist er, ob von anderen anerkannt oder nicht, echt und authentisch.

Der wichtige Punkt hierbei ist, berühmte königliche Vorfahren zu haben und sogar der erstgeborene Nachkomme einer solchen Familie zu sein, die einst ein Land regierte, bedeutet rechtlich nichts, wenn die Souveränität verwirkt wurde. Wenn die kostbare Qualität der Souveränität verloren geht oder auf verschiedene Weise verloren geht, was später in diesem Kapitel erörtert wird, ist dies auch das legitime Recht, einen königlichen Anspruch, ein Vorrecht oder ein Privileg zu besitzen. Nichts bleibt übrig. Sie können einfach nicht die Rechte an etwas besitzen, das sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene rechtmäßig und rechtmäßig gekündigt wurde.

Der Punkt ist, ". . . Die Rechte der Fürsten auf ihre Throne sind. . . Rechte . . ."Durch Verschreibung, die solche bewahren oder beenden kann. [23] „[Sowohl interne als auch externe] Souveränität ist. . . lediglich eine rechtliche Konzeption. . . ."[24] Seit souveränem Recht". . . ist gesetzlich übertragen. . . ,Es kann auch weggenommen oder gesetzlich beendet werden. [25] Mit anderen Worten, das Gesetz gibt es und das Gesetz kann es genauso leicht wegnehmen. „Kein Mensch ist König oder Prinz nach dem Instrument der Natur [nicht nach dem Naturgesetz], aber jeder König und Königssohn hat seine Würde und Vorrangstellung vor anderen Menschen, nur aufgrund der Autorität des gemeinsamen Reichtums [dh nach innerstaatlichem Recht].[26] Dynastische oder erbliche Rechte sind:

          . . . menschliche Gesetze. . . [dass] es Männern ermöglichen, mit ihrem Blut Eigentum, Adelstitel oder das Erbrecht auf eine Krone zu übertragen. Diese Privilegien können für sich und seine Nachwelt verwirkt werden. . . . Sie können für die Nachwelt verwirkt werden, weil sie keine natürlichen Rechte sind.[27]

          Beachten Sie zur Veranschaulichung dieser Tatsache, dass es Hunderte verschiedener Kombinationen erblicher Verfügungen gibt. Die Nachfolge kann patriarchalisch oder matriarchalisch sein, sie kann durch Rota (Leiter oder Treppe), Halbwahl, Benennung oder Ernennung, durch Heirat, Testamente, Darmverfahren, Dynastie oder Familienpakte und Umkehrbarkeit erfolgen, falls eine Familie ausgestorben ist, internationale Verträge , Ermordung, Verfassung, Parlament, Hausordnung und Gesetze, Sitte, Nähe zum Blut, Ultimogenitur (Nachfolge der Jüngsten), seitliche Nachfolge, matrilinear, religiös, offenbarend, primogenitur, agnatisch oder halbsalisch, pragmatisch, teilbar oder eine beliebige Kombination davon, was Hunderte von verschiedenen möglichen erblichen Verbundstoffen ermöglicht.

          . . . Die bloße Tatsache, dass verschiedene Nationen zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen über [Erbschaft oder Weitergabe dynastischer Rechte] gekommen sind, zeigt deutlich, dass es sich um eine ziemlich offene Frage handelt, über die es kein Naturgesetz gibt [Prinzip oder universelles Absolut in Bezug auf den Fortbestand des Regalen] Rechte durch Nachfolge] so oder so.[28]

Dies überlässt die Nachfolge eher dem Menschenrecht, der Verfassung, dem Brauch oder den Hausregeln als dem höheren zeitlosen und unveränderlichen Naturgesetz. Vor diesem Hintergrund sind die Erbrechte der Dynastie endliche nationale nationale Regeln, die je nach den Umständen verloren gehen und sich ändern können. Das Völkerrecht sieht jedoch die Möglichkeit vor, solche Regeln zu ändern, die Gegenstand eines Unterkapitels in Kapitel VI mit dem Titel „Rechtliche und rechtmäßige Lösungen für nach dem Völkerrecht vorgesehene Nachfolgekonflikte“ sein werden. Einige haben jedoch keine In- eingehende Untersuchung dieses Themas, kann fragen, aber:

          Ist nicht das Erbrecht in allen Erbreichen unausführbar und unbegrenzt? [Antwort]: Nein, es gibt in keinem Königreich ein unbegrenztes undurchführbares Erbrecht.[29]

Vom Menschen geschaffene Rechte, ob dynastisch oder erblich, sind nicht ewig, ewig oder absolut, sondern lediglich vom Menschen geschaffene Ansprüche, die geändert oder beendet werden können. Erbliche dynastische Rechte kommen nicht von Natur aus, sondern „. . . durch die Anwendung des Zivilrechts, wo dieses Gesetz eine direkte Nachfolge festgelegt hat. . . ."[30] Es ist nicht". . . ein göttliches [unzerstörbares] Erbrecht, das durch keinerlei menschliche Handlung besiegt [geändert oder annulliert] werden kann, um dem Erben inhärent zu sein.[31] Das Recht einer Dynastie verfällt ebenso wie jede andere rechtliche Schöpfung. In der Tat war die erbliche Monarchie nicht die häufigste Form. Jean Bodin stellte im 16. Jahrhundert fest, dass „. . . Es gibt nur sehr wenige streng erbliche MonarchienZu dieser Zeit. [32] Obwohl sich diese Praxis für viele geändert hat, da immer mehr Königreiche und Fürstentümer Primogenitur angenommen haben, ist der Punkt, dass die königliche Nachfolge nicht undurchführbar [oder unwiderruflich] ist. Wie Sir William Blackstone erklärte: „Die Lehre vom Erbrecht impliziert keineswegs ein undurchführbares Recht auf den Thron."[33] In der Tat, wie Edmund Burke im 18. Jahrhundert erklärte,". . . Keine Kreatur behauptet jetzt, "dass die Krone von göttlichem erblichem und unausführbarem Recht gehalten wird".[34] Die Idee, dass Dynastien niemals sterben können, ist eine tote Lehre, an die manche einst geglaubt haben, aber niemals allgemein, wie später diskutiert wird.

          Es ist jedoch nicht zu verstehen, dass man sein Recht nicht durch Verschreibung begründen kann. . . was ein anderer aufgrund seines Rechts auf Beziehung [oder durch Blut oder Jure Sanguinis] beansprucht. . . . Damit ist nur gemeint, dass das Recht auf Blut nicht verloren geht, wenn kein anderer Erbe eingetragen wurde. . . .[35]

          “Im Allgemeinen kann gesagt werden, dass jedes Recht [einschließlich dynastischer Ansprüche] durch Nichtnutzung verloren gehen kann, das durch verlängerte Nutzung [dh durch und durch Verschreibung] erworben werden kann.„[36] Eine nicht durchführbare Erbfolge ist eine diskreditierte Idee, die weder in der Realität begründet noch rechtlich abgesichert ist. Zu diesem Thema wurde ein ganzes Buch geschrieben, das zeigt, wie:

          Erbrecht ist nicht unausführbar, nicht unbesiegbar, absolut oder dauerhaft, und das ist es. . . gegründet auf den unveränderlichen Gesetzen der Gesellschaft und der Regierung, die dieses [uneinbringliche] Recht beweisen. . . kann niemals einem Prinzen oder einer Nachfolge von Fürsten gehören.[37]

Die Verschreibung ist das einzige völkerrechtliche Prinzip, das es erlaubt oder erlaubt, nicht-territoriale Souveränität als Recht nach der Entthronung zu bestehen. und es kann abhängig von den Nachfolgeregeln an Nachfolger weitergegeben werden. Wenn jedoch das Verordnungsgesetz missachtet wird, verfällt alles, was zu einem königlichen Haus gehört. Mit anderen Worten, verlorene Rechte können nicht an die nächste Generation weitergegeben werden, weil „. . . Es gibt [einfach] kein unbegrenztes undurchführbares Erbrecht in einem Königreich, das regiert oder abgesetzt wird.„[38] Unveräußerliche Erbrechte existieren auf dieser Welt außerhalb des Kontextes des Naturrechts aufgrund alter Vorschriften nicht.

Das ist wichtig zu verstehen, denn Wissen ist Macht. Es ist auch sehr schützend. In einer Welt mit so vielen Betrügern und Fälschern ist es von großem Wert zu wissen, wie man sich nicht von Scharlatanen oder falschen Prinzen täuschen lässt, die geschickt gegen die Wahrheit kämpfen und wissentlich die rechtlichen Realitäten verwischen, um unschuldige, ahnungslose Opfer auszunutzen. Es ist sehr wichtig, die grundlegenden Fakten über Souveränität und Königtum zu verstehen, daher wird man nicht von denen aufgenommen, die sich als authentisch tarnen, sondern die wirklich nur Betrüger sind, die sich als das ausgeben, was wirklich, echt und wahr ist. Dies sind Lügner und Betrüger, keine ehrlichen oder ehrenwerten Männer.

Die Grund-, Grund- oder Kernprinzipien in diesem Kapitel wurden in Band I behandelt, jedoch nicht sehr detailliert oder in dem Detail, das es verdient. Um ein gründliches Wissen zu erhalten, müssen weitere Informationen bereitgestellt werden. Da diese Konzepte für die Souveränität, Gerechtigkeit und Legitimität in der Praxis des Völkerrechts von so großer Bedeutung sind, wird es als wesentlich erachtet, sie in verschiedene Kontexte aufzunehmen und zu wiederholen, einschließlich des Hinzufügens von Fußnoten, die nicht nur Verweise enthalten, sondern auch Zitate, die sich entweder erweitern das Verständnis oder die zusätzliche Unterstützung für die vorgestellten Ideen.

          Die Mehrheit der Experten, Wissenschaftler, Juristen und Publizisten auf der ganzen Welt unterstützt diese naturrechtlichen Grundsätze klar und unmissverständlich. Dennoch sind sich nur wenige Menschen ihrer und ihrer wichtigen Bindungssicherheit und damit ihrer enormen Auswirkungen auf das gesamte Gebiet des Adels und der Könige sowie der Exilregierungen im Hinblick auf das wichtige souveräne Herrschaftsrecht voll bewusst. Wiederholung wird daher zu einer Notwendigkeit, das Allgemeinwissen und das Verständnis der komplizierteren Details zu erweitern. Wenn in den folgenden Kapiteln und Unterkapiteln neue Themen oder Aspekte der Verschreibung angesprochen werden, wird die Möglichkeit genutzt, zusätzliche Zitate zu zitieren, um sie und ihre natürliche rechtliche Grundlage erneut zu bestätigen. In den meisten Fällen steht dieses zentrale Gesetz im Mittelpunkt unserer Fähigkeit, wahre Behauptungen von falschen zu unterscheiden.

Die wesentlichen Aspekte des Völkerrechts drehen sich entweder um den Fortbestand oder die Beseitigung der Souveränität. Dies ist die zentrale Achse des Ergebnisses seiner Regeln. Da alle königlichen und königlichen Rechte tief in der verfassungsmäßigen Zusammensetzung der Souveränität verankert sind, werden die Verschreibungsregeln zu einem Hauptanliegen. Königliche Erbrechte sind mit diesem Gesetz so eng miteinander verbunden und verwickelt, dass alle königlichen Ehren und Ansprüche außerhalb ihres Einflusses keine Rechtfertigung oder Legitimität haben können. Wenn die De-jure-Souveränität dadurch oder auf andere Weise verloren geht, hat das Königshaus in der realen Welt keine rechtmäßige Existenz oder rechtliche Stellung mehr - nicht durch ein innerstaatliches oder sonstiges Gesetz auf Erden. Das Königshaus endet mit dem Verlust der Souveränität, weil es untrennbar damit verbunden ist. Daher ist die Aufrechterhaltung der Souveränität durch Verschreibung für abgesetzte königliche Häuser von größter Bedeutung, wenn sie als solche fortbestehen sollen. Ein enteignetes königliches Haus kann nicht königlich, königlich, kaiserlich und rechtmäßig sein oder irgendwelche Privilegien außerhalb davon besitzen. Eine Exilregierung als Organisation ist auch ohne Souveränität bedeutungslos und nichtig. Es ist nichts anderes als ein Vorwand von etwas Realem ohne dieses wichtige Recht. Die Souveränität ist daher das Kernthema, und die Verschreibung bestimmt, ob diese kritische Qualität legal überlebt.

[1] James A. Ballantine, Ballantines Gesetzeswörterbuch, 3 .. ed., "jura regalia", 1969, p. 689 und Senat der Vereinigten Staaten, Hearings, 1939, p. 440; Hinweis: "REGALIAN DOCTRINE oder JURE REGALIA: Der Begriff bezieht sich auf königliche Rechte oder jene Rechte, die der König aufgrund seiner Vorrechte hat.”(Transkript von CRUZ vs. SECRETARY of ENVIRONMENT and NATURAL RESOURCES GR Nr. 135835, 6. Dezember 2000; 2016: https://prezi.com/tpfq4dlax6xs/cruz-vs-secretary-of-environment-and-natural-resources).

[2] Rocky Mountain Medieval and Renaissance Association, Zeitschrift der Rocky Mountain Medieval and Renaissance Association, vol. 10-12, 1989, p. 39.

[3] Colin Forbes Wilder, „Eigentum, Besitz und Verschreibung: Rechtsstaatlichkeit in Hessisch und Rhein - Hauptregion Deutschland, 1648-1776“, Dissertation, Universität Chicago, August 2010, S. 16. 416; Hinweis: Hinweis: “Unter den Gütern des Reiches [Fürstentümer, Grafschaften usw. des Heiligen Römischen Reiches] ist zu unterscheiden, ob sie größere oder kleinere Mächte darstellen (regalia majora, [regalia] minora); für die Erlangung der früheren ['regalia majora', definiert als dynastische Rechte] praescriptio immemorialis [unvordenkliche Verschreibung] ist eine absolute Notwendigkeit; In Insignien Minora [kleinere königliche Rechte] entscheiden die Gesetze des Reiches."(Immanuel Clauss," Die Lehre von den Staatsdienstbarkeiten [1893] ", International Servitudes, James Brown Scott, Hrsg., 1910, S. 65)

[4] Arthur English, Ein Wörterbuch der im alten und modernen Recht verwendeten Wörter und Sätze, vol. 2, "Regalia majora", 2000, p. 679; Hinweis: "Unter den Gütern des Reiches [Fürstentümer, Grafschaften usw. des Heiligen Römischen Reiches] ist zu unterscheiden, ob sie größere oder kleinere Mächte darstellen (regalia majora, [regalia] minora); für die Erlangung der früheren ['regalia majora', definiert als dynastische Rechte] praescriptio immemorialis [unvordenkliche Verschreibung] ist eine absolute Notwendigkeit; In Insignien Minora [kleinere königliche Rechte] entscheiden die Gesetze des Reiches."(Immanuel Clauss," Die Lehre von den Staatsdienstbarkeiten [1893] ", International Servitudes, James Brown Scott, Hrsg., 1910, S. 65)

[5] Preußisches Königreich, The Frederician Code: oder, Ein Gesetz für die Herrschaft des Königs von Preußen, vol. 2, 1761, p. 60; Hinweis: "Diese werden königliche Vorrechte oder die Vorrechte der Majestät genannt.Aber auch hier ist Regalia Majora nur ein untergeordneter Bestandteil des größeren Attributs der Souveränität. (Emerich de Vattel, Das Völkerrecht, Buch I, Kapitel 4, Nr. 45) “Insignien sind die königlichen Rechte eines Königs oder einer Dynastie. . . .”(Archibald Brown, Ein neues Rechtswörterbuch und Institut für das ganze Gesetz, 2. Aufl.,„ Regalia ”, 1880, S. 452) Diese Rechte sind in zwei Wörter unterteilt. „. . . "Regalia majora", das sind die eigentlichen Souveränitätsrechte, und "regalia minora", die [geringfügige] Nebeneffekte waren. . . . "(Rudolf Heubner, Eine Geschichte des deutschen Privatrechts, Francis B. Philbrick, trans., 1918, S. 270) Beide". . . Regalia Minor und Regalia Majora sind Rechte der Krone.Aber Regalia Majora, die erblichen dynastischen Rechte eines königlichen Hauses, sind untrennbar mit dem höheren Recht auf Souveränität verbunden und Teil davon. (House of Commons, Offizieller Bericht der Ständigen Ausschüsse, Bd. 7, 1972, S. xviii) Nehmen Sie die Souveränität weg, und sowohl Regalia Majora als auch Minora existieren nicht mehr als Ansprüche.

[6] Law Dictionary, Was ist Majora Regalia?, 2013: http://thelawdictionary.org/majora-regalia.

[7] Arthur English, Ein Wörterbuch der im alten und modernen Recht verwendeten Wörter und Sätze, vol. 2, "Regalia majora", 2000, p. 679; Hinweis: "Insignien: königliche Rechte oder Vorrechte. Regalia majora: solche, die untrennbar mit der Souveränität des Königs verbunden sind; Minora, wie sie ihm geschaffen oder verliehen werden.”(Frederic Jesup Stimpson [1855-1943], Glossar der Fachbegriffe, Sätze und Maximen des Common Law, 2013, S. 257)

[8] John Locke, Locke: Political Essays, Michael Goldie, Hrsg., S. 56-57.

[9] Hippolyte A. Taine, The Modern Regime, vol. 1, Svend Rom, Kommentator, John Durant, trans., 1880, Anmerkung: 14, 2006, p. 123; Hinweis: ". . . Regalia majora. . . sind auf das Souveränitätsrecht der Krone zurückzuführen. . . .”(Lloyd's Maritime and Commercial Law Quarterly, 1984, S. 267)

[10] James Arthur Ballentine, Ein Rechtswörterbuch, "Regalia majora", 1916, p. 429; Hinweis: "Regalia majora [dynastische oder königliche Rechte sind] wesentliche Teile [nicht die Gesamtheit] der Souveränität.”(Hugo Grotius, Die Rechte von Krieg und Frieden, Knud Haakonssen, Hrsg., Buch 2, Kapitel 4, Nr. 8, 2005, S. 502)

[11] Die Vorlesungen von Professor Ruben Balane und Prof. Araceli Baviera über die Nachfolge mit dem Titel „Notizen und Fälle zur Nachfolge“, 1996, S. 16. 106, 2013: http://www.scribd.com/doc/3004705/UPSuccession.

[12] Der erste Föderalist: Johannes Althusius, Krisis, vol. 22, Julia Kostova, trans., März 1999, p. 12, siehe auch 2013: http://dl.archive.org/stream/TheFirstFederalistJohannesAlthusius/ the_first_federalist_althusius_djvu.txt.

[13] Sanchez Ramirez de Arellano, Das Jus Honorum, Guy Stair Sainty, Hrsg., 2013: http://www.chivalricorders.org/royalty/fantasy/vigo.htm.

[14] Ebenda.

[15] Ebenda.

[16] Charles Louis Thourot Pichel, Samogitia: Das Unbekannte in der Geschichte, 1975, p. 306-307.

[17] Ebenda.

[18] Hugo Grotius, Das Gesetz von Krieg und Frieden, Buch I, Kapitel 3, Nr. 16.

[19] Ebenda.

[20] Robert Phillimore, Kommentare zum Völkerrecht, vol. 2, 1871, p. 142.

[21] Zitat von Hermann Conring (1606-1681) in Constantin Fasolt, Vergangenheitssinn - Studien zur mittelalterlichen und frühneuzeitlichen europäischen Geschichte, 2014, p. 364.

[22] AF Hewitt, "Future Destiny of Infants", Catholic World, vol. 305, August 1890, p. 578.

[23] "Eine Untersuchung der Natur und der Verpflichtung zu gesetzlichen Rechten", Eine Sammlung staatlicher Gebiete, veröffentlicht während der Regierungszeit von König William III, vol. 2, 1705, p. 394.

[24] Neil MacCormick, Hinterfragung der Souveränität: Recht, Staat und Nation im Europäischen Commonwealth, 1999, p. 127.

[25] Ebenda; Hinweis: Das Gesetz verleiht und behält die Souveränität. Mit anderen Worten, ". . . 'quia lex facit regem. . . Das Gesetz schafft den König.”(Thomas Taylor, A Law Glossary, 1819, S. 171) Mächtige Naturgesetze wie die Verschreibung beenden auch die Rechte aller königlichen Häuser, die ihre Rechte aufgeben.

[26] R. Doleman (Pseudonym für P. Robert Parsons), Conference About the Next Succession, 1594, S. 142, 198-199.

[27] "Probleme des Zeitalters", Catholic World, vol. 4, Oktober 1866 bis März 1867, p. 528.

[28] "Erbfolge", The Samstag Rückblick auf Politik, Literatur, Wissenschaft und Kunst, (18) vol. 455, no. 18, 16. Juli 1864, p. 80.

[29] A. Dodd, Der Fall der Revolution, 1746, p. 23.

[30] Thomas Rutherforth, Institute of Natural Law: Die Substanz eines Vorlesungskurses über Grotius De Jure Belli et Pacis, 1832, p. 581.

[31] Ebenda.

[32] Jean Bodin, Sechs Bücher des Commonwealth (1576), MJ Tooley, trans., 1955, p. 26.

[33] Sir William Blackstone, Kommentare zu den Gesetzen Englands, vol. 1, 1838, p. 149.

[34] Edmund Burke, "Reflexionen über die Französische Revolution", The Five Foot Shelf of Classics, 2009, p. 174.

[35] John Trayner, Latin Maxims and Phrases, 4. Auflage, 1894, S. 297-298.

[36] Ebd., S. 401.

[37] Ein wahrer Schotte und Liebhaber seines Landes, Erbrecht nicht unausführbar: oder einige Argumente, die auf den unveränderlichen Gesetzen der Gesellschaft und der Regierung beruhen und beweisen, dass das von den Jakobiten beanspruchte Recht niemals einem Prinzen oder einer Nachfolge von gehören kann Fürsten, 1747, Titel des Buches von seinem Deckblatt.

[38] A. Dodd, Der Fall der Revolution, 1746, p. 23.